Satzung

 

Vollständige Neufassung der Satzung des Ski-Club Obermühlhausen e.V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Ski-Club Obermühlhausen e. V.".

  2. Der Verein hat seinen Sitz in 86911 Obermühlhausen und ist im Vereinsregister eingetragen.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  4. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes‑Sportverbandes e. V. und erkennt dessen Satzung an.  Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörig­keit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.

§ 2  Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Skisports, Wintersports und allgemeinen Breitensports.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütungen begünstigen.
    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes‑Sportverband e. V., den zuständigen Sportfachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3  Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in

  • Durchführung von Skigymnastikkursen,

  • Teilnahme an Skikursen,

  • Durchführung von Vereinsmeisterschaften,

  • Teilnahme an den Kreismeisterschaften

  • Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,

  • Instandhaltung der Turn-, und Sportgeräte,

  • Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

  • Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

  • Pflege und Unterhalt der örtlichen Langlaufloipe

  • Förderung der Jugend im Wintersport.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2)Bei Bedarf können Vorstands- u. Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung beschließen.

(4) Der Vorstand im Sinne des § 9 ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(5)Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

(7)Vom Vorstand im Sinne des § 9 kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 5 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Auf­nahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.

  3. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

  4. Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zum Jugend-, Zeug- oder Sportwart passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.

  5. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt ist dem Vorstand oder Kassier gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum Schluss eines Geschäfts­jahres zulässig.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederver­sammlung mit drei Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
    Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
    Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.

  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 7  Beiträge

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser wird im ersten Quartal des Geschäftsjahres fällig. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Der erste Jahresbeitrag wird zum Zeitpunkt der Aufnahme fällig.

  2. Die Höhe der Geldbeiträge wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit ausgeschlossen wäre.

  3. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.

§ 8  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der erweiterte Vorstand, der Vereinsausschuss und die Mitgliederversammlung.


§ 9  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsgremium, dem Kassier sowie dem Schriftführer. Das Vorstandsgremium besteht aus drei gleichberechtigten Vorständen. Das Vorstandsgremium vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB. Das Vorstandsgremium wird durch jeweils mindestens zwei Gremiumsmitgliedern gemeinsam vertreten. Dasselbe gilt auch für das Innenverhältnis zum Verein.

  2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 3.000,00 für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf. Für Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen bedarf es der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.
    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

  4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand nach § 9 und den Beiräten. Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand.

Dem Vereinsausschuss können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist. Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragt.

Dem Vereinsausschuss müssen als Beiräte angehören

  • Sportwart/-in

  • Frauenwart/-in

  • Jugendleiter/-in

  • Zeugwart/-in

    und die Leiter der einzelnen Abteilungen.

    Der Vereinsausschuss wir von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Sitzungsleiter und einem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden zur Vorstandssitzung geladen. Sie haben volles Stimmrecht.

§ 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Bezüglich derjenigen Mitglieder, die ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung per E-Mail.

  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig.

  4. Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

  5. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

  6. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

    § 12 Abteilungen

    Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Diese Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

    § 13 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassen­prüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Einladung zur Auflösungsversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

  1. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schützenverein Obermühlhausen und die Freiwillige Feuerwehr Obermühlhausen e.V. zu gleichen Teilen, soweit diese im Zeitpunkt der Übergabe als gemeinnützig anerkannt sind, oder für den Fall deren Ablehnung an die Marktgemeinde Dießen am Ammersee. Die Übernehmer haben das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich  für gemeinnützige Zwecke, zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden.

     

    Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 26. November 2010 beschlossen.

     

    Obermühlhausen, den 26. November 2010